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Glaeubiger
Es bestehen vielfältige Möglichkeiten in ein Schuldverhältnis zu geraten. Dabei ist es nicht immer so, dass dieses unverschuldet geschieht. Meist wird dieses ganz bewusst mit dem Ziel einer kurzfristigen Überbrückung in Kauf genommen. Dann ist der nächste Urlaub im sonnigen Mittelmeerraum schnell bezahlt oder das neuste Smartphone kann angeschafft werden. Wer sich allerdings Geld leiht, muss es irgendwann wieder zurückzahlen. Ansonsten drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und auf langes Sicht Unannehmlichkeiten, wenn im Versandhandel bestellt oder ein Darlehen vereinbart werden soll. Eine Verweigerung ist dann nicht auszuschließen. Immerhin sammeln die Auskunfteien fleißig Informationen über das Zahlungsverhalten der Konsumentinnen und Konsumenten. Dabei ist das Finanzdesaster auch für denjenigen ärgerlich, der verleiht, und somit als Gläubiger auftritt. Er muss mit viel Mühe und Aufwand seine vertraglichen Forderungen eintreiben - gleich ob es sich um monetäre oder nicht monetäre handelt.
Zum Begriff Gläubiger
Ein Alternativer Begriff zum Substantiv Gläubiger stellt Kreditor dar. Der Begriff geht auf das lateinische Verb credere zurück, was übersetzt glauben, anvertrauen bedeutet. Somit spielt ein subjektives Moment eines auf die Zukunft gerichteten Verhaltens eine Rolle. Immerhin vertraut der Gläubiger darauf, dass der Schuldner seiner Forderung nachkommt und beispielsweise eine vereinbarte Ratenzahlung einhält. Kommt der Schuldner nur ein Mal einer Verpflichtung nicht nach, ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis meist schon zerrüttet. Als Synonym für den Begriff Schuldner wird meist Debitor verwendet.
Das Schuldverhältnis
Ein Schuldverhältnis bedingt die Existenz von mindestens zwei Personen. Diese müssen an dem Schuldverhältnis beteiligt sein. Auf einen dritten Unbeteiligten kann es keine rechtliche Wirkung entfalten, weil es nur die Vertragspartner berechtigt und verpflichtet. Eine wechselseitige Beziehung ist weiteres Kriterium, in der der Schuldner fordern darf und der Gläubiger eine Schuld erfüllen muss. Das Schuldverhältnis wird rechtlich in einem engeren und einem weiteren Sinn unterschieden. Inhaltgrundlage ist im Regelfall ein schriftlich fixierter Vertrag, der rechtsgültig zustande gekommen sein muss. Ist das nicht der Fall, kann die Vertragserklärung unter Umständen nichtig sein.
Ausgestaltung eines Schuldverhältnisses
Die Leistung, die einem Schuldverhältnis zugrunde liegt, kann beliebiger Art sein. Sowohl monetäre als auch nicht monetäre Inhalte sind denkbar. Sie müssen aber bestimmt sein oder aber bestimmbar sein. Im letzteren Fall kann der Inhalt nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte ermittelt werden. Gleiches gilt für den Gläubiger und den Schuldner. Normalerweise entstehen Schuldverhältnisse und damit auch die Existenz eines Gläubigers durch Verträge. Aber auch Rechtsverletzungen mit der Konsequenz von Schadensersatzansprüchen begründen ein Schuldverhältnis. In Deutschland sind Rechtsgrundsätze nach dem BGB für ein Schuldverhältnis relevant. Dabei treten in der juristischen Auslegung zwei Bedeutungsinhalte hervor, nämlich:
- Im engeren Sinn wird jede einzelne Beziehung betrachtet. Neben dem Anspruch des Gläubigers besteht ein Anspruch des Schuldners. Der Gläubiger hat ein Recht auf die Erbringung von monatlichen Annuitäten, die sich aus Tilgungsbetrag und Zins zusammensetzen und der Schuldner auf Erbringung des einmalig erbrachten Darlehensbetrages. Beide haben nämlich einen Nutzen aus der Beziehung.
- Der weitere Sinn zielt auf die Gesamtheit der Interaktion. Er beinhaltet damit die Abnahme des Kreditbetrages seitens des Debitors und die Übereignung des Darlehensbetrags seitens des Gläubigers.
Enden eines Schuldverhältnisses
Wer eine bestehende Forderung im Sinne der vertraglichen Absprachen bedient, befriedigt dadurch den Gläubiger. Somit tritt irgendwann ein Zustand ein, in dem das Schuldverhältnis erloschen ist. Schuldner und Gläubiger gehen getrennte Wege und haben nichts mehr miteinander zu tun. Dieses stellt den Idealfall dar, der für beide Seiten den einfachsten Ausgang mit sich bringt. Neben der Erfüllung führen auch Erlass und Aufrechnung zu einem Ende der Schuldbeziehung. In Verhandlungen hierzu hat der Gläubiger gewöhnlich sie stärke Position inne. Darüber hinaus hat der Gläubiger auch die Möglichkeit die Forderung an eine andere Person abzutreten. Dazu benötigt er nicht einmal die Zustimmung des Schuldners. Die Angelegenheit ist mit der Übertragung für ihn erledigt. Im umgekehrten Fall kann der Schuldner jedoch nicht ohne Zustimmung des Gläubigers seine Schuld an jemand anderen weitergeben. Hierzu muss er zuvor die Erlaubnis des Gläubigers einholen, der diese auch verweigern darf.
Gläubiger im Rahmen einer Zahlungsweigerung
Erbringt ein Schuldner seine Leistungen gegenüber dem Gläubiger nicht oder nicht mehr und scheitern anderweitige Einigungsversuche, kann versucht werden, eine Zwangsvollstreckung einzuleiten. Dabei wird mit staatlicher Gewalt versucht, eine Forderung einzutreiben. Führt auch dieses nicht oder nur teilweise zur Tilgung oder Befriedigung des Gläubigeres, können Schuldner oder Gläubiger als weitere Option Insolvenz beantragen. Dabei wird vorhandener Besitz so weit, wie möglich, zur Tilgung verwertet. Nicht selten greift allerdings eine Mindestabsicherung, die auch dem größten Schuldner ein Existenzminimum ermöglichen soll. Daher sind Anträge in diese Richtung ausreichend im Vorfeld zu reflektieren. Sind gar mehrere Gläubiger vorhanden, treten sie gemeinschaftlich in der Gläubigerversammlung auf und bestimmen demokratisch das weitere Vorgehen.