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Buergschaft
Eine Bürgschaft ist nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 765. 1) ein einseitiger Vertrag. Der Bürge erteilt eine Bürgschaft, indem er sich gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für einen Dritten die Schulden zu begleichen, wenn der Schuldner selbst nicht dazu in der Lage sein sollte. Gläubiger werden durch eine Bürgschaft für den Fall abgesichert, dass der Schuldner zahlungsunfähig wird. Der Bürge muss in einem solchen Fall die Verbindlichkeiten des Schuldners begleichen.
Was Sie als Bürge wissen sollten
Es gibt viele Lebenssituationen, in denen das eigne Geld nicht reicht, um Pläne umzusetzen oder Verpflichtungen zu erfüllen. Die Bankenwelt bietet für solche Fälle eine Reihe von Möglichkeiten, um ein kurzfristiges oder langfristiges Darlehen zu bekommen. Kurzfristige Darlehen sind meist Konsumentenkredite. Dabei kann es sich um die Ausschöpfung des vereinbarten Überziehungskredits auf dem Girokonto oder um eine Finanzierung für die neue Couchgarnitur handeln. Aber auch für den Kauf eines Autos, für die Umsetzung des Plans, sich selbstständig zu machen oder für einen Hauskauf wird häufig zusätzliches Geld benötigt. Mitunter können Verwandte oder Freunde mit einer Finanzspritze aushelfen. Doch bei großen Beträgen wird in der Regel der Gang zur Bank notwendig.
Wer heute zu seiner Bank geht, um einen Kredit zu beantragen, hat bis zur Genehmigung hohe Hürden zu überwinden. Das persönliche Einkommen muss nachgewiesen werden, damit die Bank prüfen kann, ob der Antragsteller in der Lage ist, die regelmäßigen Zahlungen von Zins und Tilgung für das Darlehen zu bedienen. Doch viele Banken verlangen zusätzliche Sicherheiten. Eine Form der Absicherung kann eine Bürgschaft sein. Ob Eltern, Geschwister, Freunde oder Geschäftspartner – jeder Mensch, der dazu bereit ist, kann Bürge werden. Die Bank wird heute jedoch zunächst prüfen, ob der Bürge seine vertragliche Zusage einhalten kann, ehe sie eine Bürgschaft als zusätzliche Sicherheit akzeptiert.
Ein Beispiel für eine Bürgschaft wäre folgender Fall:
Ein Kunde (Hauptschuldner) nimmt bei einem Kreditinstitut (Gläubiger) ein Darlehen auf. Zur Absicherung erklärt der Vater (Bürge) des Kunden schriftlich, dass er für die Schulden seines Sohnes einstehen wird, wenn es zu Problemen bei der Begleichung der Zinsen und der vereinbarten Rückzahlung des Kreditbetrages kommen sollte. Der Bürge verpflichtet sich also mit der Unterschrift unter einen Bürgschaftsvertrag, neben dem eigentlichen Schuldner für dessen finanzielle Verpflichtungen mit einzustehen.
Sich des Risikos einer Bürgschaft voll bewusst sein
Ein Bürge sollte bei der Vertragsunterzeichnung sich über die damit eingegangenen Verpflichtungen voll bewusst sein. Es handelt sich bei einer Bürgschaft nicht um eine belanglose Formalität! Jeder Bürge kann im Rahmen der Bürgschaft mit seinem Vermögen und Einkommen in Anspruch genommen werden. Neben der Unterstützung per Bürgschaft von Eltern für ihre Kinder ist ein weiterer häufiger Fall ist, dass ein Ehepartner ein Haus kauft und der andere Ehepartner genötigt wird, eine Bürgschaft zu unterschreiben. Bei Problemen mit der Rückzahlung von Darlehen kann es zu den finanziellen Problemen auch leicht zu familiären Schwierigkeiten kommen, weil dem Bürgen nie ganz bewusst war, dass er ein finanzielles Risiko eingegangen ist.
Eine Bank wird nur eine notariell beglaubigte Bürgschaft akzeptieren. Für die Übernahme einer Bürgschaft muss man jedoch nicht zwangsläufig zu einem Notar gehen. Eine Bürgschaft kann durch eine einfache schriftliche Erklärung übernommen werden. (§ 766 BGB)
Wissenswert: verschiedene Varianten von Bürgschaften
Die häufigste Form einer Bürgschaft in der Praxis ist die Ausfallbürgschaft. Ist bei dem Hauptschuldner nichts mehr zu holen, darf der Gläubiger sich an den Bürgen halten. Allerdings muss der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner einen gerichtlichen Prozess führen. Nur wenn sich dort herausstellt, dass der Hauptschuldner tatsächlich zahlungsunfähig ist, kann der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen.
Eine andere Form der Bürgschaft ist die selbstschuldnerische Bürgschaft mit einem Einredeverzicht. Normalerweise kann auch ein Bürge die Zahlung verweigern, wenn die Forderung verjährt ist oder ein anderer Grund existiert, der die Inanspruchnahme des Bürgen nicht gerechtfertigt. Doch gerade Banken legen oft Wert auf die Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft mit dem Einredeverzicht, ehe sie ein Darlehen gewähren. Hier handelt es sich um die umfangsreichste Form einer Bürgschaft. Der Bürge haftet in jedem Fall und zu jeder Zeit.
Nicht jede Bürgschaft entspricht dem geltenden Recht
In vielen Formularverträgen für Bürgschaften sind Klauseln enthalten, die den Bürgen für Forderungen haftbar machen, die in der Zukunft entstehen können oder bisher dem Bürgen gar nicht bekannt sind. Die Rechtsprechung hält diese sogenannten „Globalbürgschaften“ für unwirksam.
Häufig kommt es vor, dass der Darlehensnehmer und seine Bank mittellose Verwandte wie beispielsweise den Ehepartner in einen Bürgschaftsvertrag drängen. Es gibt in solchen Fällen oft die Konstellation, das der Bürge aus der Kreditaufnahme und den damit bezahlten Dingen keinerlei Vorteil hat. Eine solche Bürgschaft ist nach der geltenden Rechtsprechung sittenwidrig!
Die Gerichte sehen auch Bürgschaften als unwirksam an, bei denen der Bürge überhaupt keine realistische Chance hat, die eingegangene Schuld zu tilgen. Banken sind heute verpflichtet, die finanzielle Situation eines Bürgen vor der Unterschrift unter einen Bürgschaftsvertrag zu prüfen.
Fazit
Potenzielle Bürgen sollten sich genau überlegen, ob sie die vertraglich benannten Risiken tatsächlich eingehen möchten. Vor allem sollten sie wachsam sein, wenn die Angelegenheit ihnen gegenüber als harmlose Formalität dargestellt wird.