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Einzugsermaechtigung
Die Einzugsermächtigung war vor der Vereinheitlichung des SEPA-Zahlungsraumes eines von zwei Lastschriftverfahren. Die Berechtigung hierzu wurde gegenüber dem Gläubiger und nicht wie beim Abbuchungsauftrag gegenüber der eigenen Bank ausgesprochen. Nicht nur in der Umgangssprache, sondern auch im Geschäftsverkehr mit Privatkunden wird die aktuelle SEPA-Lastschrift weiterhin als Einzugsermächtigung bezeichnet, während die frühere Abbuchung bei Privatkonten nicht mehr zulässig ist. An ihre Stelle ist die ausschließlich auf Geschäftskonten anwendbare SEPA-Firmenlastschrift getreten. In der Umgangssprache ist die Verwendung des Begriffes Einzugsermächtigung auch für die Lastschrift üblich, auch wenn dieser eigentlich nur die dazu notwendige Berechtigung umfasst. Ein Formularzwang für die Erteilung einer Einzugsermächtigung besteht nicht. Sie lässt sich somit sowohl auf einem Formular des Zahlungsempfängers oder eines Geldinstitutes als auch mittels eines freien Textes erteilen. Einzugsermächtigungen sind nur für Girokonten und nicht für Sparkonten zulässig.
Die Erteilung der Einzugsermächtigung
Die SEPA-Regeln sehen grundsätzlich die schriftliche Erteilung der Erlaubnis zur Einzugsermächtigung an den Zahlungsempfänger vor. Diese kann sich auf eine einmalige oder auf eine wiederholte Abbuchung des fälligen Betrages vom Bankkonto beziehen. Zahlungen mittels der EC-Karte ohne Eingabe der Geheimnummer gelten als Genehmigung zu einer einmaligen Einzugsermächtigung über den auf dem Kassenbon ausgewiesenen Betrag. Sie erfüllen die Schriftform, auch wenn nur wenige Akzeptanzstellen eine Identitätskontrolle durch die Frage nach einem Ausweisdokument vornehmen. Die telefonische Erteilung einer Einzugsermächtigung ist zurzeit nur noch während einer Übergangsfrist statthaft. Sie wird vor allem bei Spendenaktionen genutzt, wofür keine geeigneten Ersatzlösungen vorhanden sind, da die bloße Zusage einer Überweisung am Spendentelefon zwar grundsätzlich rechtsverbindlich, aber in der Praxis kaum durchsetzbar ist. Bei der Kartenzahlung besteht ein Regelungsbedarf aufgrund der Vorlagefrist. Einmalige und erstmalige Lastschriften sollen eigentlich fünf Bankarbeitstage vor ihrer Fälligkeit eingereicht werden. Für die Einzugsermächtigung aufgrund der Kartenzahlung gilt vorübergehend eine verkürzte Frist, sodass die entsprechenden Beträge dem Girokonto des Kunden bereits am Folgetag belastet werden dürfen. Diese Sonderregelung für EC-Cash-Lastschrift ist befristet.
Wann ist die Zahlung bei einer bestehenden Einzugsermächtigung erfolgt?
Nach landläufiger Meinung und gemäß der üblichen Geschäftspraxis zahlt der Schuldner bei einer vorliegenden Einzugsermächtigung rechtzeitig, auch wenn der Gläubiger die statthafte Abbuchung zu spät vornimmt. Eine Mahnung ist somit nicht zulässig, wenn eine Einzugsermächtigung vorliegt und diese vom Zahlungsempfänger bestätigt wurde. Tatsächlich beglichen ist der Betrag jedoch erst nach dem Ablauf der Einspruchsfrist. Diese beträgt für SEPA-Lastschriften acht Wochen, wobei der Kontoinhaber den Widerruf an die eigene Bank adressieren und diesen nicht begründen muss. Diese Widerrufsfrist gilt nicht für SEPA-Firmenlastschriften. Die Möglichkeit zum Widerruf schützt den Verbraucher vor unberechtigten Kontoabbuchungen, da die Bank die Berechtigung einer eingereichten Einzugsermächtigung weder prüfen kann noch muss. Das Geldinstitut des Einreichers überprüft jedoch vor dessen Zulassung zum Lastschriftverfahren als Zahlungsempfänger dessen Seriosität. Es wird die Erlaubnis entziehen, wenn ein Zahlungsempfänger das Instrument der Einzugsermächtigung offensichtlich missbräuchlich verwendet.
Rücklastschriften
Rücklastschriften entstehen sofort beim Versuch des Einreichens einer Lastschrift, wenn das Konto des Schuldners nicht gedeckt ist. Viele Banken dulden bei Lastschriftbuchungen eine geringfügige Kontoüberziehung, da die Bearbeitung von Rücklastschriften arbeitsintensiv ist. Eine Überziehung liegt bei Bankkonten vor, wenn der Sollsaldo höher als der vereinbarte Kreditrahmen ausfällt. Des Weiteren kommt es zu Rücklastschriften, wenn der Kontoinhaber der Lastschrift innerhalb der ihm zustehenden Frist widerspricht. Rückbuchungen infolge einer falsch übermittelten Kontonummer lassen sich weitgehend vermeiden, indem die IBAN-Angaben vor ihrer erstmaligen Verarbeitung einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden. Eigentlich sollen mit einem falschen Namen eingereichte Lastschriften ebenfalls zurückgewiesen werden. Als richtig gilt nicht zwingend nur der normale Name, vielmehr können Bankkunden mit ihrem Geldinstitut die Zulässigkeit von Lastschriften unter ihrem Geburtsnamen oder einem Künstlernamen ausdrücklich vereinbaren. Das gilt grundsätzlich auch für Buchungen zulasten Dritter, wobei diese ihre Identität jedoch ebenso wie der Kontoinhaber nachweisen müssen. In der Praxis nehmen die meisten Banken die Namenskontrolle in Verbindung mit einer Einzugsermächtigung nur bei hohen Beträgen vor. Eine Verpflichtung zum Schadenersatz ergibt sich aus dieser Vorgehensweise in der Praxis zumeist nicht, da der Kontoinhaber einer unberechtigten Lastschrift nachträglich widersprechen kann.
Warum die Einzugsermächtigung beliebt ist
Eine Einzugsermächtigung muss im Gegensatz zu einem Dauerauftrag bei sich ändernden Zahlungsbeträgen nicht modifiziert werden. Sie ist somit für den Gläubiger praktisch und eignet sich auch bei ohnehin regelmäßig wechselnden Beträgen. Lieferanten und Dienstleister nutzen das Lastschriftverfahren gerne für die Sicherstellung des pünktlichen Zahlungseingangs. Da die Bank eine eingereichte Lastschrift bei nicht gedeckten Konten zurückweisen kann, besteht diese Gewissheit jedoch faktisch nicht. Dennoch vermeidet das Vorliegen einer Einzugsermächtigung in vielen Fällen den teuren Mahnprozess, denn verspätete Zahlungseingänge beruhen oftmals nicht auf finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners, sondern schlicht darauf, dass dieser die rechtzeitige Überweisung des fälligen Betrages vergisst. Aus diesem Grund verbinden unter anderem viele Energieversorger preisgünstige Sonderverträge zwingend mit der Zahlung per Einzugsermächtigung. An Neukunden liefern einige Händler nur gegen Vorkasse oder Einzugsermächtigung. Wenn sie mit dem Versand der Ware zwei bis drei Tage warten, erlangen sie die Gewissheit, dass die Bank des Kunden die eingereichte Lastschrift nicht mangels Deckung zurückweist. Eine vollständige Sicherheit bietet die Zahlungsmethode der Einzugsermächtigung jedoch nicht, da der private Besteller der Lastschrift acht Wochen lang widersprechen kann.