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Gerichtliches Mahnverfahren
Das gerichtliche Mahnverfahren bietet dem Gläubiger einer Forderung die Möglichkeit, auf einfachem und schnellen Weg einen vollstreckbaren Titel zu beschaffen. Dabei hat er die Wahl zwischen dem Mahnverfahren und dem Klageverfahren. Er wird das billigere und schnellere Mahnverfahren wählen, wenn Einwendungen des Schuldners nicht zu erwarten sind. Muss der Gläubiger jedoch mit der Gegenwehr des Schuldners rechnen, ist es zweckmäßig, vom gerichtlichen Mahnverfahren abzusehen und den normalen Klageweg zu beschreiten. Erhebt der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch, muss der Rechtsstreit ohnehin im normalen Klageverfahren vor dem Prozessgericht verhandelt werden. Das gerichtliche Mahnverfahren würde den Gläubiger in diesem Fall zeitlich benachteiligen.
Welchen Inhalt hat das Mahnverfahren?
Im gerichtlichen Mahnverfahren behauptet der Gläubiger, einen bestimmten Zahlungsanspruch in Geld zu haben. Er braucht lediglich den Rechtsgrund dafür anzugeben. Das Gericht prüft die Berechtigung des Anspruchs nur in engen formellen Grenzen. Das Gericht prüft aber nicht, ob dem Gläubiger (Antragsteller) die Forderung tatsächlich zusteht (§ 692 I Nr. 2 ZPO).
Wann ist das gerichtliche Mahnverfahren ausgeschlossen?
Kein gerichtliches Mahnverfahren findet statt, wenn der Gläubiger Ansprüche aus Verbraucherkreditverträgen geltend macht, bei denen der effektive Jahreszins mehr als 12 Prozentpunkte beträgt. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass sittenwidrige Kreditforderungen gegenüber schutzwürdigen Schuldnern im Wege des Mahnverfahrens ohne gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung geltend gemacht werden. Das gerichtliche Mahnverfahren ist auch ausgeschlossen, wenn der Gläubiger zur Geltendmachung seines Anspruchs eine Gegenleistung erbringen muss oder die Zustellung des Mahnbescheids durch amtliche Bekanntmachung (Aushang an der Gerichtstafel) erfolgen müsste (§ 688 ZPO).
Welche Vordrucke sind zu verwenden?
Das gerichtliche Mahnverfahren ist automatisiert (§ 703c ZPO). Privatpersonen können nur die vom Gesetzgeber vorgegebenen Formulare verwendet werden. Diese können im Zeitschriftenhandel erworben werden. Gültig sind derzeit die Antragsvordrucke in der Fassung vom 1.6.2010. Diese sind in Zeile 1 neben dem Datumsfeld mit dem Buchstaben "C" gekennzeichnet. Inkassobüros und Rechtsanwälte hingegen müssen den Mahnantrag im Wege des elektronischen Datenaustauschs in maschinell lesbarer Form stellen.
Was passiert nach Antragstellung?
Hat das Mahngericht keine Bedenken gegen den Antrag, stellt es den Mahnbescheid dem Schuldner förmlich zu. Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen und die Forderung ganz oder zum Teil bestreiten (§ 694 ZPO). Verzichtet der Schuldner auf den Widerspruch oder versäumt er die Widerspruchsfrist, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers den Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner wiederum Einspruch erheben. Im Unterschied zum bloßem Mahnbescheid ist der Vollstreckungsbescheid (wenn auch gegen Sicherheitsleistung) bereits vorläufig vollstreckbar, auch wenn der Schuldner Einspruch eingelegt hat. Ein vom Schuldner verspätet eingelegter Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt.
Welches Mahngericht ist zuständig?
Für zivilrechtliche Mahnverfahren sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig. Auf den Streitwert kommt es nicht an. Da das gerichtliche Mahnverfahren automatisiert ist, werden die Anträge zentral bei bestimmten Gerichten bearbeitet. In Baden-Württemberg ist Stuttgart zentrales Mahngericht, für Rheinland-Pfalz und Saarland das Amtsgericht Mayen. Reicht der Antragsteller den Antrag bei einem nicht zuständigen Gericht ein, reicht dieses Gericht den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiter. Will der Gläubiger mit der Zustellung des Mahnbescheides eine Frist wahren (z.B. Unterbrechung der drohenden Verjährung), ist die Frist nur gewahrt, wenn der Antrag fristgerecht beim zuständigen Mahngericht eingeht. Bei Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen sind ausschließlich die Arbeitsgerichte zuständig. Unklarheiten lassen sich durch Rückfrage beim örtlichen Amtsgericht abklären.
Welchen Inhalt hat der Mahnbescheidantrag?
Um die Zurückweisung des Antrags zu vermeiden und den Antrag vollstreckungsfähig zu gestalten, müssen gewisse formelle Inhalte erfüllt sein:
- Bezeichnung des Antragstellers. Bei minderjährigen oder betreuten Personen auch Angabe des gesetzlichen Vertreters.
- Bezeichnung des Antragsgegners. Dieser ist so zu identifizieren, dass eine Zustellung problemlos möglich ist. Besteht die Gefahr der Namensgleichheit zweier Personen, muss der Name konkretisiert werden (Junior, Senior, zweiter Vorname). Die Angabe eines Postfachs des Schuldners ist nicht ausreichend. Ein Vollkaufmann kann unter seinem bürgerlichen Namen oder unter seiner Firma belangt werden. Bei einer GmbH ist der Geschäftsführer anzugeben. Dieses gegebenenfalls durch Einsicht in das Handelsregister festzustellen. Richtet sich die Forderung gegen Ehepartner, ist für jeden Ehepartner ein eigener Vordruck auszufüllen.
- Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird.
- Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe der verlangten Leistung. Haupt- und Nebenforderungen (Zinsen) sind gesondert und einzeln zu bezeichnen.
- Erklärung des Antragstellers, dass sein Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängig ist oder diese Gegenleistung bereits erbracht ist.
- Bezeichnung des Gerichts, das nach Widerspruch oder Einspruch im streitigen Verfahren sachlich und örtlich zuständig ist.
- Der Mahnbescheidantrag muss vom Antragsteller handschriftlich unterzeichnet werden. Anlagen oder Verweisungen sind nicht sachdienlich.
Was passiert nach Widerspruch des Schuldners?
Erhebt der Schuldner Widerspruch, gibt das Mahngericht den Vorgang an das zuständige Prozessgericht ab. Das Prozessgericht fordert den Gläubiger auf, seine Forderung im Wege einer ordentlichen Klage zu begründen. Die Forderung wird dann im schriftlichen Vorverfahren oder in einem mündlichen Verhandlungstermin geprüft und tituliert. Mit der Rechtskraft des Urteils kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben.