Sie sind hier: HelpDesk / Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungsbescheid
Der Vollstreckungsbescheid ist die zweite Stufe des Mahnverfahrens. Erhebt der Antragsgegner (Schuldner) gegen den ihm zugestellten Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch, so erlässt das Gericht nach Ablauf von zwei Wochen auf besonderen Antrag des Antragstellers (Gläubiger) auf der Grundlage des Mahnbescheids den Vollstreckungsbescheid. Nimmt der Antragsgegner einen erhobenen Widerspruch wieder zurück, wird ebenfalls Vollstreckungsbescheid erlassen.
Vollstreckungsbescheid bedarf eines gesonderten Antrags
Der Gläubiger kann den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides nicht bereits mit dem Mahnantrag stellen. Er muss den Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist abwarten. Der Antrag muss die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen der Schuldner zwischenzeitlich möglicherweise geleistet hat. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass ein Vollstreckungsbescheid automatisch erlassen wird, obwohl der Schuldner die Schuld inzwischen ganz oder teilweise bezahlt hat (§ 699 ZPO). Als weitere Voraussetzung ist die wirksame Zustellung des Mahnbescheides an den Schuldner erforderlich. Außerdem dürfen seit Zustellung des Mahnbescheides nicht mehr als sechs Monate verstrichen sein, da der Mahnbescheid nach Ablauf von sechs Monaten wirkungslos wird (§ 701 ZPO).
Der Schuldner wird über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides nicht ausdrücklich informiert. Bestehen gegen den Erlass keine Bedenken, wird er vom Gericht unverzüglich erlassen. Anders als der Mahnbescheid darf der Vollstreckungsbescheid auch öffentlich, also durch die Anheftung an der Gerichtstafel, zugestellt werden, sofern der Antragsgegner nach Zustellung des Mahnbescheides unbekannt verzogen ist.
Möglicher Rechtsbehelf des Schuldners ist der Einspruch
Der Antragsgegner (Schuldner) kann den Vollstreckungsbescheid mit dem Einspruch angreifen. Er kann den Einspruch in vollem Umfang einlegen oder, wenn er einen Teil der geforderten Summe zwischenzeitlich bezahlt hat, auf einen Teil der Forderung beschränken. Zugleich mit der Einlegung seines Einspruchs kann der Antragsgegner beim Gericht beantragen, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid einstweilen einzustellen (§ 719 ZPO). Der Antragsgegner muss einen solchen Einstellungsantrag dann stellen, wenn er befürchten muss, dass der Gläubiger aufgrund des Vollstreckungsbescheids im Wege der Zwangsvollstreckung gegen ihn vorgehen wird.
Einspruchsfrist beachten!
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt am Tag der Zustellung des Vollstreckungsbescheids. Der Antragsgegner kann den Einspruch schriftlich oder durch mündliche Erklärung vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einlegen. Er kann auch per Telefax eingelegt werden.
Versäumt der Antragsgegner die Einspruchsfrist, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dazu muss er glaubhaft machen, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Beispiel: Krankenhausaufenthalt. Zusammen mit dem Wiedereinsetzungsgesuch muss der Antragsgegner den Einspruch nachholen. Den Wiedereinsetzungsantrag muss er innerhalb von zwei Wochen beantragen, nachdem er wieder handlungsfähig ist.
Verfahren nach Einspruch
Erhebt der Antragsgegner Einspruch, gibt das Mahngericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Prozessgericht ab. Prozessgericht ist dasjenige Gericht, das der Antragsgegner im Mahnbescheid bezeichnet hat bzw. das Gericht, das für diesen Rechtsstreit zuständig ist.
Das Prozessgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Einspruchs, insbesondere die Einhaltung der Einspruchsfrist. Stellt es fest, dass der Einspruch unzulässig ist, verwirft es den Einspruch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit bestimmt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch.
In diesem Termin wird es einen unzulässigen Einspruch durch Endurteil verwerfen. Erweist sich der Anspruch als zulässig, fordert das Prozessgericht den Antragsteller (der nunmehr Kläger heißt) auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. Nach Eingang der Klagebegründung durch den Kläger verfährt das Gericht so, wie es nach Eingang einer Klage üblicherweise verfährt. Es hat die Wahl zwischen einem schriftlichen Vorverfahren oder einem frühen ersten Verhandlungstermin. Erscheint der Antragsgegner (der nunmehr Beklagter heißt) im Termin nicht, so ergeht gegen ihn auf Antrag des Klägers ein den Einspruch verwerfendes Versäumnisurteil. Voraussetzung ist, dass die Klage zulässig und vor allem inhaltlich schlüssig ist, also die Forderung des Klägers offensichtlich rechtfertigt.
Vollstreckungsbescheid ermöglicht die sofortige Zwangsvollstreckung
Erhebt der Antragsgegner keinen Einspruch, stellt der Vollstreckungsbescheid einen Vollstreckungstitel dar. Er steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 I ZPO). Damit stellt er für den Antragsteller einen vollstreckbaren Titel dar, aus dem er ohne Rücksicht darauf, ob der Antragsgegner Einspruch dagegen einlegt, sofort vollstrecken kann.
Einspruch aus zeitlichen Motiven erhöht Kostenlast
Mancher Schuldner sieht sich veranlasst, gegen den Vollstreckungsbescheid vorsorglich Einspruch einzulegen. Dazu muss er wissen, dass er damit das Verfahren zeitlich verzögert, zugleich aber zusätzliche Kosten verursacht. Mit dem Einspruch wird der Rechtsstreit nämlich in das normale Klageverfahren überführt, in dem weitere Gebühren anfallen.
Alternative zum Einspruch: Teilzahlungsvereinbarung
Insofern ist es finanziell günstiger, den Vollstreckungsbescheid zu akzeptieren und damit die Forderung des Antragsgegners anzuerkennen. Das Interesse des Antragsgegners besteht vornehmlich darin, seine Forderung zu titulieren und damit vollstreckbar zu machen. Dem Antragsgegner bleibt immer noch die Möglichkeit, mit dem Antragsteller (Gläubiger) über einen Zahlungsvergleich zu verhandeln und die Angelegenheit damit einvernehmlich aus der Welt zu schaffen. Der durch den Einspruch möglicherweise erreichte Zeitgewinn steht dann oft nicht mehr im Verhältnis zum Erfolg.